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Die häufigsten Fragen (FAQs)

 Um den Umgang mit dem neuen Rundfunkbeitrag ein wenig zu erleichtern, haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt:

1. Wie ist die neue Beitragspflicht geregelt?

Mit Inkrafttreten des novellierten Rundfunkrechts am 1. Januar 2013 wurden die bisherigen Rundfunkgebühren durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt – daher wird auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.

Seit Januar 2013 wird für jede Wohnung pauschal ein Beitrag berechnet. Jeder Haushalt zahlt monatlich 17,98 €, und zwar gleichgültig ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Dies entspricht dem bisherigen Gebührenhöchstsatz – das heißt für diejenigen, die bereits ein Fernsehgerät angemeldet haben, ändert sich grundsätzlich nichts. Damit sind dann auch sämtliche möglichen Nutzungsarten abgedeckt, also auch die Nutzung im Kraftfahr-zeug.

Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu zahlen.

 

 

2. Wer muss zahlen?

Beitragsschuldner/in ist der/die Wohnungsinhaber/in, also jede volljährige Person, die dort tat-sächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede/r Miete/in und alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaber/in der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft/Wohngruppe – mehrere Inhaber/innen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder der Mieter/innen für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig und für alle zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht. Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige (= nicht befreite) Bewohner/innen in einer Wohngemeinschaft, desto geringer ist die Summe, die jede/r Einzelne anteilig zahlen muss.

Dabei spielt es keine Rolle, dass jede/r (Mit-)Bewohner/in einen eigenen Mietvertrag hat.

 

 

3. Was ist eine „Wohnung“?

Grundsätzlich zählt als Wohnung in diesem Sinne jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

- zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

- durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

 

4. Wie zählen Wohnplätze in Studentenwohnheimen als „Wohnungen“?

- Einzelapartments sind einzelne Wohnungen: Hier muss der/die Mieter/in monatlich 17,98 € bezahlen (Ausnahme: BAföG-Empfänger).

- Doppelapartments und Wohngruppen/Wohngemeinschaften dürften jeweils als eine Wohnung anerkannt werden – das heißt es muss jeweils nur ein/e Wohnungsinhaber/in 17,98 € bezahlen.

- Bei „Flurgemeinschaften“ (also Einzelzimmern mit Etagenküchen und/oder Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür) ist die Situation leider nicht eindeutig: Vermutlich wird die GEZ versuchen, jedes Zimmer als eine gebührenpflichtige Wohnung zu bewerten. Wir empfehlen, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben.

 

5. Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich in der Regel auf Antrag auch weiterhin von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt insbesondere für „BAföG-Empfänger/innen“, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; entsprechende Antragsformulare sind im Internet erhältlich. Dem Antrag muss der aktuelle BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte Kopie beigefügt werden. Wer in einer Wohn-gemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen seiner Mitbewohner/innen mit-teilen.

Übrigens: Wer nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhält, weil ihre/seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 € überschreiten, kann eine Befreiung von der Beitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen; in diesem Fall muss der Ablehnungsbescheid eingereicht werden.

Bei Verheirateten und offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften, die in einer Wohnung – zum Beispiel in einem Doppelapartment – zusammenleben, gilt die BAföG-Befreiung auch für den Anderen mit; Aber: Ansonsten gilt für unverheiratete Paare, die in einer Wohnung zusammenleben, dass der/die Partner/in von der ehemaligen GEZ „zur Kasse“ gebeten werden kann.

Alle Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet.

 

5 a) Kann ich befreit werden, wenn mein Wohnheimplatz lediglich mein Nebenwohnsitz ist?

Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person.

 

5.b) Sind ausländische Studierende befreit?

Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiaten/ Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).

 

6. Wie werden die Beitragszahler in Wohngemeinschaften ausgesucht?

Die beitragspflichtigen Bewohner/innen von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber – wahllos und vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Diese(r) hat dann den Anspruch darauf, von den anderen Mitbewohner/innen deren Anteil zu erhalten.

Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohner/innen – beispielsweise als Empfänger/in von BAföG-Leistungen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.

Beispiel: eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Student/innen, davon einem/r BAföG-Empfänger/in. Eine/r der Wohngemeinschaftsmitglieder wird von der GEZ als Beitrags-zahler/in herangezogen und bezahlt die volle Summe

Er/sie kann dann von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern jeweils 6,00 € (17,98 € / 3) anteilig verlangen, der BAföG Empfänger bleibt – weil befreit (siehe Frage 5) – außen vor.

 

7. Können Wohngemeinschaften den/die Beitragszahler/in selbst bestimmen?

Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist es ja gerade, dass sich der Gläubiger – hier die jeweilige Landesrundfunkanstalt – denjenigen aussuchen kann, den er belangt.

Es funktioniert also beispielsweise auch nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine/n „BAföG-Empfänger/in“ benennt und dieser dann nicht zahlen braucht, weil der beitragsbefreit ist.

 

8. Kann der Vermieter stattdessen den Rundfunkbeitrag übernehmen und über die Miete oder Betriebskosten auf die Mieter anteilig umlegen?

Nein! Das ist für den Vermieter mietrechtlich nicht möglich. Das würde im Übrigen auch nichts bringen, denn nach wie vor besteht das Gesamtschuldverhältnis und die Rundfunkanstalten können sich eine(n) beitragspflichtigen Wohnungsinhaber/in aussuchen, den sie belangen.

 

9. Wie kommen die Rundfunkanstalten an die Mieterdaten?

Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung.

Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaber/innen selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten (siehe dazu Frage 11). Zwar kann eine Rundfunkanstalt auch vom Vermieter Auskünfte über den/die Mieter/innen verlangen, dies gilt aber nur, wenn sie nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hat, den/die Inhaber/in einer Wohnung festzustellen.

 

10. Was passiert, wenn ich schon bisher Gebührenzahler war?

Es wird davon ausgegangen, dass alle, die aktuell die Rundfunkgebühr zahlen, auch künftig den Beitrag leisten. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erfolgt daher automatisch, solange keine anderen Angaben gemacht werden.

In den Fällen, in denen es innerhalb einer Wohngruppe (= 1 x Beitragspflicht) dadurch mehrere Beitragszahler/innen gibt, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass die GEZ sich meldet und das korrigiert, vermutlich werden Sie selbst aktiv werden müssen.

 

11. Welche Auskunftspflicht habe ich als Mieter/in?

Jede/r Wohnungsinhaber/in muss sich von sich aus bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; in Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner bzw. andere Mitbewohnerin angemeldet und Beitragsschuld-ner/in ist. Darüber hinaus kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner bzw. jeder Beitragsschuldner/in umfangreiche Auskunft über seine/ihre Daten verlangen.

 

12. Kann ich mich „drücken“ und was passiert, wenn ich nicht zahle?

Mit der Haushaltsabgabe können sich nun auch „Schwarzseher“ nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man bisher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – kann man dies nicht, muss der Beitrag entrichtet werden, wenn man nicht befreit ist.

Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

13. Können die Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?

Nein, durften sie nie und dürfen es auch zukünftig nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht mehr nötig, da der Beitrag ja unabhängig von der Anzahl der Geräte oder ob tatsächlich welche vorhanden sind erhoben wird.

 

14. Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen sind beispielsweise im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de zu finden; dort erhalten Sie auch das Antragsformular für die Befreiung von der Beitragspflicht.

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